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SATZUNG

Interessengemeinschaft Königsallee e.V.

Königsallee 80
40212 Düsseldorf

E-Mail Info@koenigsallee-duesseldorf.de
Web www.koenigsallee-duesseldorf.de


Satzung der Interessengemeinschaft Königsallee e.V.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

Der Verein führt den Namen „Interessengemeinschaft Königsallee e.V.“, hat seinen Sitz in der Königsallee 80 40212 Düsseldorf und ist im Vereinsregister eingetragen.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck der Körperschaft ist

die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege sowie die Förderung der Heimatpflege, Heimatkunde und Ortsverschönerung.

  • Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
  • Sanierung der Brückendenkmäler
  • Anschaffung der denkmalgeschützten Kandelaber-Pflege des Gründenkmals Kö Graben
  • Erhalt der Geländer und Voller am Gründenkmal Kö Graben
  • Pflege und Instandhaltung des Kö Gärtchens
  • Beseitigung von Graffiti
  • Weihnachtsbeleuchtung durch den Lichterdom Steinstrasse
  • Unterstützung und Ko-Operation mit der Gedenkstätte Mühlenstrasse
  • Förderung des Bücherbummels auf der Königsallee

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke

Der Verein hat auch den Zweck, alle mit der Düsseldorfer Königsallee zusammenhängenden Interessen wahrzunehmen.

  • Dazu gehört insbesondere
  • die Interessen der Anlieger gegenüber der Stadt, öffentlichen wie privaten Institutionen, Presse etc. zu vertreten,
  • die Darstellung der Königsallee nach innen wie nach außen,
  • die Förderung der Attraktivität der Königsallee durch geeignete Maßnahmen im Bereich des Marketings,
  • die Mitwirkung bei der Königsallee betreffenden städtebaulichen und verkehrstechnischen Problemen

§ 3 Mitgliedschaft und Mittelverwendung

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Mitglieder des Vereins können werden

  • natürliche oder juristische Personen sowie nicht rechtsfähige Vereine und Gesellschaften, die auf der Königsallee oder auf an die Königsallee angrenzenden Strassen wohnen bzw. ihren Sitz oder den einer Niederlassung haben,
  • darüber hinaus andere natürliche und juristische Personen sowie nicht rechtsfähige Vereine und Gesellschaften, wenn durch ihre Mitgliedschaft eine Förderung des Vereinszwecks zu erwarten ist.

Über die Aufnahme eines jeden Mitgliedes entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrages.

Personen, die sich besondere Verdienste um den Verein oder die von ihm verfolgten Ziele erworben haben, können auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden, sofern diese vor der Ernennung ihr Einverständnis gegeben haben.

§ 4 Zuwendungen und Beendigung der Mitgliedschaft

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Die Mitgliedschaft endet durch

  • Austritt nach schriftlicher Austrittserklärung zum Ende des Geschäftsjahres mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten. Geht die schriftliche Anzeige verspätet ein, so ist der Austritt erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Der Vorstand kann Ausnahmen von dieser Regelung beschliessen,
  • Tod des Mitgliedes; bei juristischen Personen durch Wegfall, Liquidation oder Auflösung,
  • durch Ausschluss. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach Anhörung des Betroffenen mit einfacher Mehrheit.

Handelt es sich um ein Vorstandsmitglied, so beschließt die Mitgliederversammlung.
Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Gegen den Beschluss des Vorstandes kann das Mitglied innerhalb von 14 Tagen nach Kenntnis des Beschlusses Einspruch gegenüber dem Vorsitzenden des Vorstandes einlegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet dann auf ihrer nächsten Sitzung abschließend durch Beschluss.
Bis dahin ruhen die Mitgliedsrechte des betroffenen Mitgliedes.

Ein Mitglied hat nach Beendigung der Mitgliedschaft keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder, Beiträge

Alle Mitglieder haben volles Stimmrecht in der Mitgliederversammlung sowie das Recht, der Mitgliederversammlung und dem Vorstand Anträge zu unterbreiten.
Jedes Mitglied zahlt einen Beitrag. Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge legt der Vorstand in einer Beitragsordnung fest.

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 7 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden und mindestens zwei weiteren Vorstandsmitgliedern. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch den Vorsitzenden oder durch die zwei stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.
Der Vorsitzende ist alleinvertretungsberechtigt. Die stellvertretenden Vorsitzenden vertreten den Verein gemeinsam.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl gewählt. Die Mitgliederversammlung kann einstimmig die Wahl per Akklamation beschließen.

Die Amtszeit des Vorstandes beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

Der Vorstand hat das Recht, bei Ausscheiden eines gewählten Vorstandsmitgliedes, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren. Eine Nachwahl ist auf der nächsten Mitgliederversammlung möglich.

ERGÄNZUNG

Kandidatenvorschläge für die Vorstandswahl sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen.

Die Amtszeit des Vorstandes beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

Der Vorstand hat das Recht, bei Ausscheiden eines gewählten Vorstandsmitgliedes, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren. Eine Nachwahl ist auf der nächsten Mitgliederversammlung möglich.

§ 8 Aufgaben und Beschlussfassung des Vorstandes

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins im Rahmen der Satzung und nach Massgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Zur Erfüllung von satzungsgemäßer Aufgaben können auf Vorschlag des Vorstandes ein Beirat oder Arbeitsgruppen gebildet werden, an denen sich Mitglieder und Nichtmitglieder beteiligen können.

ERGÄNZUNG

Geschäftsführung

Der Vorstand kann zur Erledigung der laufenden Geschäfte des Vereins einen Geschäftsführer bestellen, welcher dann besonderer Vertreter des Vereins gemäss § 30 BGB ist. Die Einzelheiten der Zusammenarbeit zwischen dem Geschäftsführer und dem Verein bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung, welche vom Vorstand zu genehmigen ist, bzw. in einem Geschäftsführervertrag geregelt ist.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder erschienen sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich.

§ 9 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das höchste beschlussfassende Organ des Vereins.
Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) ist einmal jährlich in den ersten sechs Monaten eines jeden Jahres durch den Vorsitzenden oder durch ein anderes Vorstandsmitglied einzuberufen.

Neben der Jahreshauptversammlung können auf Beschluss des Vorstandes oder auf Verlangen eines Viertels der Mitglieder weitere Mitgliederversammlungen abgehalten werden.

Die Mitglieder sind zu allen Mitgliederversammlungen unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche schriftlich durch den Vorstand einzuladen.

Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen.

Im übrigen finden die für die Mitgliederversammlung eines eingetragenen Vereins geltenden gesetzlichen Bestimmungen Anwendung.

§ 10 Auflösung des Vereins

Ein Beschluss über die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck mit einer Frist von zwei Wochen besonders einberufenen Mitgliederversammlung gefasst werden.

Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf der Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den

Förderverein KÖ Kulturerbe e.V. mit Sitz in Düsseldorf, eingetragen im Vereinsregister Düsseldorf unter VR 10813,

der es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege zu verwenden hat.

beschlossen auf der Jahreshauptversammlung am 9-11-2017

Peter Wienen                                   Hans Meijers              

Vorsitzender                                    Protokollführer

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